Beurlaubungen
Sollten wichtige Gründe für eine Beurlaubung Ihres Kindes außerhalb der Ferien vorliegen, z.B. ein Kuraufenthalt o.ä., so muss dies von der Klassenlehrerin oder in bestimmten Fällen auch von der Schulleitung genehmigt werden. Ein schriftlicher Antrag ist dazu - auch aus versicherungsrechtlichen Gründen - nötig. Bitte geben Sie diesen fristgerecht bei der Klassenlehrerin ab.
Im hessischen Schulgesetz §2 ist die Beurlaubung von schulpflichtigen Kindern wie folgt geregelt:
„(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag
ihrer Eltern… vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter… . Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen.“