Krankmeldungen
- So informieren Sie die Schule, wenn Ihr Kind krank ist:
Rufen Sie die Eltern eines Mitschülers oder einer Mitschülerin aus der Klasse Ihres Kindes rechtzeitig vor Schulbeginn an und bitten darum, der Klassenlehrerin die Erkrankung zu melden (beste Freunde, Kinder aus der Nachbarschaft…). Bei vielen Eltern ist dieses Verfahren schon seit langer Zeit Praxis; im umgekehrten Weg können diese Kinder nämlich auch Informationen aus der Schule wieder bei Ihnen vorbeibringen.
Wenn Ihr Kind wieder auskuriert und gesund ist, so müssen Sie ins Mitteilungsheft eine schriftliche Entschuldigung schreiben, die der Klassenlehrkraft vorzulegen ist.
- Das passiert, wenn ein Kind in der Schule morgens fehlt:
Ist ein Kind bei Unterrichtsbeginn nicht da, fragt die Lehrerin, welche Gründe es dafür geben könnte. Zu diesem Zeitpunkt meldet sich das von Ihnen informierte Kind und gibt die Gründe für das Fehlen an.
Sollte niemand etwas wissen, wartet die Lehrerin 15 Minuten ab und versucht über unsere Rufnummernliste herauszubekommen, wo Ihr Kind sich aufhält.
Im hessischen Schulgesetz ist im §2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses folgende Vorgehensweise geregelt:
„(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nachUnterrichts-
beginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen
ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle
zu informieren. In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.“
Diese Vorschrift dient dem Schutz der Kinder und soll die Eltern schnellstmöglich informieren, wenn ein Kind in der Schule nicht erschienen ist.
Deswegen und für alle eventuellen Notfälle bitten wir Sie, den Rücklaufzettel vollständig und gut leserlich auszufüllen und möglichst bald - spätestens aber bei der Einschulung in der Schule abzugeben.
Sollten wir keinerlei Informationen über den Verbleib Ihres Kindes erhalten haben und Sie unter allen möglichen Telefonkontakten nicht erreichen können, so sind wir nach der o.g. Verordnung gehalten…“in Abwägung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren.“
Nun hoffen wir, dass es dazu niemals kommen wird. Es ist also wichtig, dass die frühzeitige Information über Klassenkameraden und Klassenkameradinnen klappt. Nur in Ausnahmefällen können Sie uns auch telefonisch über die Erkrankung Ihres Kindes informieren.
Bitte denken Sie daran, Änderungen von Festnetznummern, Handynummern etc. sowie Adressänderungen sofort im Sekretariat oder der Klassenlehrerin mitzuteilen!